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Beichtgeheimnis

Am 25. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines katholischen Seelsorgers abgewiesen, der mit Beugehaft zu Aussagen über Dinge gebracht werden, die nach seinem Verständnis durch das Seelsorgegeheimnis geschützt sind.

Er hätte darlegen sollen, inwieweit das Seelsorgegeheimnis davon betroffen sei. Ich frage mich nur, wie man dies machen soll, wenn man der Auffassung ist, dass damit gerade wieder Rückschlüsse auf den Inhalt des Seelsorgegespräch möglich sind.

Bernd Kehren